Artikel 45 VO (EG) 2009/1120
Besondere Nachteile, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis gegenüber sehen
(1) Bei der Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung, um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, oder für wirtschaftlich anfällige Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Sektoren gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich schwachen und/oder umweltgefährdeten Gebiete und/oder die wirtschaftlich anfälligen Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit fest, die für die Stützung in Betracht kommen, wobei sie insbesondere den jeweiligen Produktionsstrukturen und -bedingungen Rechnung tragen.
(2) Die besondere Stützung richtet sich nicht nach den Schwankungen der Marktpreise und ist nicht einer Ausgleichszahlungsregelung gleichzusetzen.
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