Artikel 46 VO (EG) 2009/1120

In Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebundene Gebiete

(1) In den Bedingungen für die Gewährung einer besonderen Stützung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen, ist insbesondere Folgendes festgelegt:

a)
die Methode zur Festsetzung der individuellen Referenzbeträge für die beihilfefähigen Betriebsinhaber und
b)
die Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme und/oder die Bedingungen für ihre Genehmigung.

(2) Stellt ein Betriebsinhaber, der über keine Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die ihm zu diesem Zeitpunkt (in Eigentum oder Pacht) gehörende Hektarzahl.

Stellt ein Betriebsinhaber, der über Zahlungsansprüche verfügt, einen Antrag auf die Stützung gemäß Absatz 1, so darf die Gesamtzahl der ihm gewährten Zahlungsansprüche nicht höher sein als die Hektarzahl, für die er keine Zahlungsansprüche besitzt.

Der Wert pro Einheit der ihm bereits gehörenden Zahlungsansprüche kann angehoben werden.

Der Wert jedes gemäß diesem Absatz, ausgenommen Unterabsatz 3, erhaltenen Zahlungsanspruchs wird dadurch berechnet, dass der vom Mitgliedstaat ermittelte individuelle Referenzbetrag durch die Zahl der Zahlungsansprüche gemäß Unterabsatz 2 geteilt wird.

(3) Für die Anhebung der im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gewährten Hektarbeträge gemäß Artikel 131 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm für Zahlungen im Rahmen der Regelung angemeldete Hektarzahl beihilfefähiger Fläche geteilt.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass für die durch die besondere Stützung ausgeglichenen besonderen Nachteile, die Betriebsinhabern in Gebieten entstehen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, keinerlei sonstige Ausgleichszahlungen aufgrund anderer Bestimmungen solcher Programme für denselben Zweck gewährt werden.

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