Artikel 47 VO (EG) 2009/1120
Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen Versicherungsverträge für die besondere Stützung in Form von Beiträgen zu Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherungsprämien gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Betracht kommen.
(2) In den Verträgen ist Folgendes festgelegt:
- a)
- die versicherten besonderen Risiken,
- b)
- die besonderen wirtschaftlichen Einbußen, die durch die Versicherung abgedeckt sind, und
- c)
- die Versicherungsprämie, ohne Steuern.
(3) Die Verträge decken nicht mehr als eine Jahreserzeugung ab. Erstreckt sich die Laufzeit eines Vertrags auf Teile von zwei Kalenderjahren, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Ausgleich nicht zweimal für denselben Vertrag gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Regeln für die Berechnung des zerstörten Anteils der durchschnittlichen Jahreserzeugung eines Betriebsinhabers gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
(5) Der Betriebsinhaber teilt dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich die Nummer seiner Versicherungspolice mit und übermittelt ihm eine Kopie des Versicherungsvertrags sowie einen Nachweis für die Zahlung der Prämie.
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