Artikel 48 VO (EG) 2009/1120
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten und Umweltvorfälle
(1) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 71 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgelegten Regeln für Fonds auf Gegenseitigkeit, die bei Ausbruch von Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie bei Umweltvorfällen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung für finanzielle Beiträge in Betracht kommen, umfassen insbesondere folgende Angaben:
- a)
- die Bedingungen für die Finanzierung des Fonds auf Gegenseitigkeit,
- b)
- Ausbrüche von Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Umweltvorfälle, für die den Betriebsinhabern ein finanzieller Ausgleich gewährt werden kann, gegebenenfalls einschließlich des räumlichen Geltungsbereichs,
- c)
- Bewertungskriterien, nach denen für ein bestimmtes Ereignis eine Ausgleichszahlung an die Betriebsinhaber gezahlt wird,
- d)
- Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Kosten, die die wirtschaftlichen Einbußen gemäß Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates darstellen,
- e)
- die Berechnung der Verwaltungskosten gemäß Artikel 71 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
- f)
- etwaige Begrenzungen der für einen finanziellen Beitrag in Betracht kommenden Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,
- g)
- ein Verfahren für die Zulassung eines bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit nach nationalem Recht,
- h)
- Verfahrensvorschriften und
- i)
- Konformitäts- und Rechnungsabschlussprüfungen, denen der Fonds auf Gegenseitigkeit nach seiner Zulassung unterzogen wird.
(2) Stammt die vom Fonds auf Gegenseitigkeit zu zahlende Entschädigung aus zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen, so beträgt die Laufzeit der Darlehen mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Landwirte über Folgendes informiert werden:
- a)
- alle zugelassenen Fonds auf Gegenseitigkeit,
- b)
- die Bedingungen für die Teilnahme an einem bestimmten Fonds auf Gegenseitigkeit und
- c)
- die Finanzierungsvorschriften des Fonds auf Gegenseitigkeit.
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