Artikel 49 VO (EG) 2009/1120
Finanzbestimmungen für besondere Stützungsmaßnahmen
(1) Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
(2) Für die Anwendung von Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab 2010 bis zum 1. August eines Kalenderjahres eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen, wenn der gemäß Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Haushaltsjahr berechnete Betrag von dem in Anhang III festgesetzten Betrag um mehr als 20 % abweicht.
Die von der Kommission angepassten Beträge gelten ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.