Artikel 49 VO (EG) 2009/1120

Finanzbestimmungen für besondere Stützungsmaßnahmen

(1) Die Beträge gemäß Artikel 69 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

(2) Für die Anwendung von Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können die Mitgliedstaaten ab 2010 bis zum 1. August eines Kalenderjahres eine Anpassung der Beträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beantragen, wenn der gemäß Artikel 69 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Haushaltsjahr berechnete Betrag von dem in Anhang III festgesetzten Betrag um mehr als 20 % abweicht.

Die von der Kommission angepassten Beträge gelten ab dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.

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