Artikel 50 VO (EG) 2009/1120

Mitteilung von Entscheidungen

(1) Macht ein Mitgliedstaat von den Optionen gemäß Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 38, Artikel 41 Absätze 2 bis 5, Artikel 45 Absätze 1 und 3, Artikel 46 Absätze 1 und 3, Artikel 47 Absätze 1 bis 4, Artikel 48, Artikel 49, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 11 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Gebrauch, so übermittelt er der Kommission die Einzelheiten des entsprechenden Beschlusses sowie die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Option getroffen wurde,

a)
bei Beschlüssen, die für 2010 gelten, innerhalb von zwei Wochen ab

i)
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung oder
ii)
dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss getroffen wurde, sofern dieser nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt, und

b)
in den sonstigen Fällen bis zum 1. August 2010.

Hat ein Mitgliedstaat einen neuen Beschluss über den Gebrauch der Optionen gemäß Artikel 41 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 getroffen, so übermittelt er der Kommission die Einzelheiten des entsprechenden Beschlusses sowie die Begründung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Beschluss zur Anwendung dieser Option getroffen wurde, innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss getroffen wurde.

(2) Beschließt ein neuer Mitgliedstaat, die Anwendung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Übereinstimmung mit Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu beenden, so setzt er die Kommission bis zum 1. August vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung von seiner Absicht in Kenntnis und übermittelt ihr Informationen über die Umsetzung der Betriebsprämienregelung, die Optionen gemäß Artikel 55 Absatz 3, Artikel 57 Absätze 3 bis 6, Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 61 der genannten Verordnung und die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage die Entscheidungen getroffen wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen geplanten besonderen Stützungsmaßnahmen bis spätestens 1. August des Jahres mit, das dem ersten Anwendungsjahr der Maßnahme vorausgeht.

Der Inhalt der zu übermittelnden Informationen ist in Anhang IV Teil A festgelegt, ausgenommen für Maßnahmen zur besonderen Stützung von spezifischen landwirtschaftlichen Tätigkeiten mit zusätzlichem Nutzen für die Agrarumwelt, die gemäß Teil B des genannten Anhangs mitzuteilen sind.

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