Artikel 51 VO (EG) 2009/1120

Statistiken und Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, die folgenden Angaben:

1.
bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres

a)
die Gesamtzahl der im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das laufende Jahr eingereichten Anträge mit dem entsprechenden Gesamtbetrag der Zahlungsansprüche und die Gesamtzahl der dazugehörigen beihilfefähigen Flächen, wobei diese Angaben bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Regionen aufgeschlüsselt werden. Im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung stützen sich die Angaben auf die vorläufigen Zahlungsansprüche,
b)
bei Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 den Gesamtbetrag der für das laufende Jahr beantragten Stützung, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und gegebenenfalls Sektoren;

2.
bis 1. Mai des Folgejahres für das erste Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung dieselben Angaben wie in Nummer 1 Buchstabe a, jedoch auf Basis der endgültigen Zahlungsansprüche;
3.
bis spätestens 15. September des Folgejahres:

a)
den Gesamtwert der bestehenden Zahlungsansprüche, unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Jahr aktiviert wurden, und die für die Aktivierung erforderliche Hektaranzahl. Diese Angaben werden nach Art der Ansprüche und bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung nach Regionen aufgeschlüsselt,
b)
endgültige Angaben zur Gesamtzahl der für das vorangegangene Jahr angenommenen Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung und den entsprechenden Gesamtbetrag der gegebenenfalls nach Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 7 und 9, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Artikel 21, 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährten Zahlungen sowie die Gesamtsumme der zum 31. Dezember des Vorjahres in der nationalen Reserve verbliebenen Beträge sowie die Gesamtzahl der dazugehörigen beihilfefähigen Flächen, wobei diese Angaben bei regionaler Anwendung der Betriebsprämienregelung gegebenenfalls nach Regionen aufgeschlüsselt werden,
c)
was Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbelangt, für das vorangegangene Jahr die Gesamtzahl der Begünstigten und den Betrag der gewährten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und gegebenenfalls nach Sektoren, und
d)
den der Kommission von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Jahresbericht über die Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit den in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben;

4.
bis spätestens 1. Oktober 2012 einen Bericht über die in den Jahren 2009, 2010 und 2011 durchgeführten besonderen Stützungsmaßnahmen, ihre Wirkung auf ihre Zielsetzungen und gegebenenfalls aufgetretene Schwierigkeiten.

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