Artikel 10 VO (EG) 2009/1121
Beihilfefähigkeit
Die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird für Kartoffeln, die unter einen Anbauvertrag gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 der Kommission(1) fallen, auf der Grundlage des Nettogewichts der Kartoffeln, bestimmt durch eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2235/2003 der Kommission(2) beschriebenen Methoden, und des Stärkegehalts der gelieferten Kartoffeln gemäß den in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Sätzen gewährt.
Die Beihilfe für Stärkekartoffeln wird nicht gewährt für Kartoffeln mit einem Stärkegehalt von weniger als 13 %, es sei denn, Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 571/2009 findet Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 6.
- (2)
ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 36.
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