Artikel 9 VO (EG) 2009/1121

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten können die Einteilung ihrer mit Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Grundfläche(n) in Teilgrundflächen und die dabei zugrunde gelegten objektiven Kriterien jährlich ändern. Sie übermitteln der Kommission diese Angaben bis spätestens zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 15. Mai.

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