Artikel 12 VO (EG) 2009/1121

Zahlung

(1) Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zahlt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Betrieb ansässig ist, der die Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffelstärke liefert, jedem Betriebsinhaber, der all seine Mengen für das Wirtschaftsjahr an das Stärkeunternehmen geliefert hat, die Beihilfe für Kartoffelstärke innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem der Nachweis gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung erbracht wurde, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten können ab dem 1. Dezember des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage der den Stärkeunternehmen für dasselbe Wirtschaftsjahr durch die Betriebsinhaber gelieferten Teilmengen an Stärkekartoffeln Vorschüsse gewähren. Jede Vorschusszahlung wird für die gelieferte Menge Stärkekartoffeln gewährt, für die der Nachweis gemäß Artikel 11 erbracht wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 10 eingehalten wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.