Artikel 13 VO (EG) 2009/1121
Süßlupinen
Für die Zwecke der Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind unter „Süßlupinen” die Lupinensorten mit einem Bitterkornanteil von höchstens 5 % zu verstehen. Der Bitterkornanteil ist nach dem Verfahren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung zu ermitteln.
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