Artikel 20 VO (EG) 2009/1121
Beihilfefähigkeit von Flächen
Jeder Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe nur für Saatgut, das in seinem Hoheitsgebiet in dem Kalenderjahr geerntet wird, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe festgesetzt wurde.
Die Beihilfe wird für alle Saatgutanbauer unter Bedingungen gewährt, die eine Gleichbehandlung alle Begünstigten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft gewährleistet.
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