Artikel 21 VO (EG) 2009/1121

Vermarktung von Saatgut

Die Beihilfe wird nur unter der Bedingung gewährt, dass das Saatgut von dem Begünstigten spätestens bis zum 15. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres für die Aussaat vermarktet wird. „Vermarktung” bedeutet dabei die Bereithaltung oder Lagerhaltung, das Feilbieten, das Anbieten zum Verkauf, den Verkauf oder die Lieferung an eine andere Person.

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