Artikel 22 VO (EG) 2009/1121

Vorschusszahlungen

Die Mitgliedstaaten können den Saatguterzeugern ab 1. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, Vorschüsse gewähren. Diese Zahlungen stehen im Verhältnis zu der bereits für die Aussaat vermarkteten Menge im Sinne von Artikel 21 und setzen voraus, dass alle Bedingungen des vorliegenden Kapitels erfüllt sind.

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