Artikel 24 VO (EG) 2009/1121

Zulassung der landwirtschaftlichen Flächen für die Baumwollerzeugung

Die Mitgliedstaaten legen objektive Kriterien fest, anhand derer die Flächen für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugelassen werden.

Diese Kriterien stützen sich auf eines oder mehrere der folgenden Elemente:

a)
die Agrarwirtschaft der Gebiete, in denen die Baumwollerzeugung von Bedeutung ist,
b)
die für die betreffenden Flächen zu berücksichtigenden Boden- und Klimaverhältnisse,
c)
die Bewirtschaftung des für die Bewässerung zur Verfügung stehenden Wassers,
d)
die Fruchtfolgen und Anbautechniken, die zum Schutz der Umwelt beitragen könnten.

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