Artikel 26 VO (EG) 2009/1121
Beihilfebedingungen
Die Flächen gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten als eingesät, wenn eine vom Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Boden- und Klimaverhältnisse sowie gegebenenfalls der regionalen Besonderheiten festzusetzende Mindestpflanzdichte erreicht ist.
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