Artikel 28 VO (EG) 2009/1121

Anerkennung der Branchenverbände

(1) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres erkennen die Mitgliedstaaten für die Aussaat im folgenden Jahr auf Antrag jeden Branchenverband der Baumwollerzeuger an, der die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
er setzt sich zusammen aus Erzeugern mit einer Gesamtfläche, die der vom Mitgliedstaat festgesetzten Fläche von mindestens 4000 ha entspricht und den Zulassungskriterien gemäß Artikel 24 genügt, und umfasst mindestens einen Entkörnungsbetrieb;
b)
er hat interne Funktionsvorschriften festgelegt, und zwar insbesondere über die Beitrittsbedingungen und die Mitgliedsbeiträge im Einklang mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften.

(2) Wird festgestellt, dass ein anerkannter Branchenverband die in Absatz 1 genannten Anerkennungsbedingungen nicht einhält, so entzieht der Mitgliedstaat die Anerkennung, sofern der mangelnden Einhaltung nicht binnen einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Ist ein Entzug der Anerkennung vorgesehen, so teilt der Mitgliedstaat dies dem Branchenverband unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat ermöglicht es dem Branchenverband, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Im Falle eines Entzugs verhängt der Mitgliedstaat angemessene Sanktionen.

Betriebsinhaber, die einem anerkannten Branchenverband angehören, dem die Anerkennung nach Unterabsatz 1 entzogen worden ist, verlieren ihren Anspruch auf die Beihilfeerhöhung nach Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

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