Artikel 29 VO (EG) 2009/1121
Verpflichtungen der Erzeuger
(1) Ein Erzeuger kann nicht Mitglied mehrerer Branchenverbände sein.
(2) Erzeuger, die einem Branchenverband angeschlossen sind, sind verpflichtet, die von ihnen erzeugte Baumwolle an einen Entkörnungsbetrieb zu liefern, der Mitglied desselben Branchenverbandes ist.
(3) Die Mitgliedschaft der Erzeuger in einem anerkannten Branchenverband muss auf freiwilliger Basis beruhen.
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