Artikel 30 VO (EG) 2009/1121
Mitteilungen an die Erzeuger
(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:
- a)
- die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 25 zugelassen werden, sind den Erzeugern jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;
- b)
- die Kriterien für die Zulassung der Flächen;
- c)
- die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 26;
- d)
- die vorgeschriebenen Anbauverfahren.
(2) Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Erzeugern bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.