Artikel 30 VO (EG) 2009/1121

Mitteilungen an die Erzeuger

(1) Die Mitgliedstaaten teilen den Baumwollerzeugern vor dem 31. Januar des betreffenden Jahres Folgendes mit:

a)
die zugelassenen Sorten; die Sorten, die nach diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 25 zugelassen werden, sind den Erzeugern jedoch vor dem 15. März desselben Jahres mitzuteilen;
b)
die Kriterien für die Zulassung der Flächen;
c)
die Mindestpflanzdichte für Baumwollpflanzen gemäß Artikel 26;
d)
die vorgeschriebenen Anbauverfahren.

(2) Wird die Zulassung einer Sorte entzogen, so teilen die Mitgliedstaaten dies den Erzeugern bis spätestens 31. Januar im Hinblick auf die Aussaat im folgenden Jahr mit.

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