Artikel 31 VO (EG) 2009/1121

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Antragsteller” ist der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, der die Flächen im Sinne der Artikel 96 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Hinblick auf den Bezug der dort genannten Beihilfe bebaut;
b)
„Beihilfe” ist die Übergangszahlung für Obst und Gemüse gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder die Übergangszahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 98 derselben Verordnung;
c)
„Erstverarbeiter” ist der Verwender der landwirtschaftlichen Rohstoffe gemäß den Artikeln 96 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der die erste Verarbeitung vornimmt, um eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse zu gewinnen;
d)
„Aufkäufer” ist jede Person, die mit einem Antragsteller im Sinne von Buchstabe a einen Vertrag abschließt und auf eigene Rechnung mindestens eines der Erzeugnisse gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 bzw. Artikel 98 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erwirbt;
e)
„anerkannte Erzeugerorganisation” ist eine juristische Person oder ein klar bestimmter Teil einer juristischen Person, die bzw. der die Anforderungen gemäß Artikel 122, Artikel 125a Absatz 1 und Artikel 125b Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllt und von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 125b derselben Verordnung anerkannt wurde, bzw. eine anerkannte Erzeugergruppierung gemäß den Artikeln 125e und 103a derselben Verordnung.

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