Artikel 32 VO (EG) 2009/1121

Vertrag

(1) Unbeschadet der Anwendung der Möglichkeit gemäß Artikel 97 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 durch die Mitgliedstaaten wird der Verarbeitungsvertrag gemäß Artikel 97 Absatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 derselben Verordnung zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter im Sinne von Artikel 33 einerseits und einem Antragsteller oder einer ihn vertretenden anerkannten Erzeugerorganisation bzw. einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer im Sinne von Artikel 33 andererseits geschlossen.

Handelt die anerkannte Erzeugerorganisation auch als anerkannter Erstverarbeiter, so kann der Vertrag die Form einer Lieferverpflichtung haben.

(2) In dem Vertrag oder der Lieferverpflichtung wird mindestens Folgendes festgelegt:

a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien oder der an der Lieferverpflichtung beteiligten Parteien;
b)
die betroffenen Arten und die mit den einzelnen Arten bestellte Fläche;
c)
gegebenenfalls eine Verpflichtung des Antragstellers, dem Erstverarbeiter die geerntete Gesamtmenge oder die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Mindestmengen zu liefern.

Wird der Vertrag zwischen einem zugelassenen Erstverarbeiter und einer anerkannten Erzeugerorganisation oder einem den Antragsteller vertretenden zugelassenen Aufkäufer geschlossen, so werden in dem Vertrag auch Name und Anschrift gemäß Buchstabe a der betreffenden Antragsteller sowie für jeden betreffenden Antragsteller die Arten und die bestellte Fläche gemäß Buchstabe b aufgeführt.

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