Artikel 33 VO (EG) 2009/1121

Zulassung der Erstverarbeiter und Aufkäufer

(1) Für die Zwecke dieses Kapitels führen die Mitgliedstaaten ein System für die Zulassung der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer ein. Die Zulassungsvoraussetzungen müssen dabei mindestens Folgendes gewährleisten:

a)
die zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer haben die Verwaltungskapazität, um die Verträge gemäß Artikel 32 zu verwalten;
b)
die zugelassenen Erstverarbeiter verfügen über die angemessenen Produktionskapazitäten.

(2) Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren für die Kontrolle der Zulassungen ein.

(3) Die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2201/96 des Rates(1), (EG) Nr. 2202/96 des Rates(2) und (EG) Nr. 1234/2007 erteilten Zulassungen bleiben für die Zwecke dieses Kapitels gültig.

(4) Wird festgestellt, dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die Verpflichtungen dieses Kapitels oder die auf dessen Grundlage erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften nicht erfüllt oder dass ein zugelassener Erstverarbeiter oder Aufkäufer die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen nicht akzeptiert oder erleichtert, so nehmen die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen vor. Der Sanktionsprozentsatz wird anhand der Schwere des Verstoßes berechnet.

(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen mindestens zwei Monate vor dem in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzten Zeitpunkt eine Liste der zugelassenen Erstverarbeiter und Aufkäufer.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49.

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