Artikel 34 VO (EG) 2009/1121

Höhe der Beihilfe für die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

(1) In Anwendung von Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 setzen die Mitgliedstaaten vor dem 15. März des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, den indikativen Beihilfebetrag je Hektar fest und veröffentlichen diesen.

(2) In Anwendung von Artikel 97 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 setzen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der festgestellten Fläche den endgültigen Beihilfebetrag je Hektar fest.

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