Artikel 35 VO (EG) 2009/1121

Anträge und Haltungszeitraum

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (im Folgenden „integriertes System” ) müssen die Betriebsinhaber in den Anträgen für die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien angeben, ob sie in dem Jahr, für das sie die Prämien beantragen, Schafsmilch oder Erzeugnisse aus Schafsmilch vermarkten.

(2) Die Anträge auf die Schaf- und Ziegenprämie und die Zusatzprämien sind bei der zuständigen Behörde während eines vom Mitgliedstaat bezeichneten Zeitraums zwischen dem 1. November vor dem Jahr, auf welches sich die Anträge beziehen, und dem 30. April desselben Jahres zu stellen.

(3) Der Zeitraum gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, während dessen der Betriebsinhaber sich verpflichtet, die Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen in seinem Betrieb zu halten, für welche er die Prämie beantragt hat, ( „Haltungszeitraum” ) beträgt 100 Tage ab dem Tag nach dem letzten Tag des Zeitraums der Antragstellung gemäß Absatz 2.

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