Artikel 36 VO (EG) 2009/1121
Fördergebiete für die Ziegenprämie
Die in Artikel 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Kriterien werden in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebieten erfüllt.
Die Mitgliedstaaten prüfen jedoch in regelmäßigen Abständen, ob diese Kriterien in allen in Anhang III aufgeführten Gebieten in ihren entsprechenden Hoheitsgebieten weiterhin erfüllt werden. Nach dieser Bewertung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls erforderliche Änderungen von Anhang III vor dem 31. Juli des Jahres mit, das dem Jahr vorausgeht, für das die Änderungen gelten sollen. Die Mitteilung enthält insbesondere Angaben über die in Anhang III aufgeführten Regionen oder Teile von Regionen, in denen die Kriterien gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht weiter eingehalten werden, sowie gegebenenfalls über die Regionen, die die Kriterien erfüllen, aber noch nicht in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind. Für diese möglichen neuen Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine ausführliche Begründung ihres Vorschlags.
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