Artikel 37 VO (EG) 2009/1121

Beantragung der Zusatzprämie und der Ziegenprämie

(1) Dem Inhaber eines Betriebs, dessen landwirtschaftlich genutzte Fläche zu mindestens 50 %, aber zu weniger als 100 % in den in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Gebieten oder in den Gebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung gelegen ist, wird die Zusatzprämie bzw. die Ziegenprämie gewährt, wenn er eine Erklärung oder Erklärungen einreicht, in denen die Lage seiner Flächen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels angegeben ist.

(2) Ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 alljährlich bei Einreichung eines Beihilfeantrags die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche seines Betriebs melden muss, weist in der Meldung die Flächen aus, die auf die in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten oder in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gebiete entfallen.

Ein Betriebsinhaber, der die Meldung gemäß Absatz 1 nicht vornehmen muss, gibt jedes Jahr eine Sondermeldung ab, wozu er gegebenenfalls auf das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen im Rahmen des integrierten Systems zurückgreift.

In dieser Sondermeldung ist die Lage der Gesamtheit der in seinem Besitz befindlichen, von ihm gepachteten oder im Rahmen anderer Vereinbarungen genutzten Flächen unter Angabe ihrer Größe und der landwirtschaftlich genutzten Parzellen auszuweisen, die auf in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte oder in Anhang III aufgeführte Gebiete entfallen. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass diese Sondermeldung Teil des Antrags auf Gewährung der Mutterschaf- und/oder Ziegenprämie ist. Die Mitgliedstaaten können außerdem verlangen, dass die genannte Sondermeldung in Form des Beihilfeantrags „einheitliche Betriebsprämie” eingereicht wird.

(3) Die zuständige nationale Behörde kann die Vorlage einer Besitzurkunde, eines Pachtvertrags, einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Betriebsinhabern oder gegebenenfalls einer Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde verlangen, welche dem betreffenden Betriebsinhaber die landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Verfügung gestellt hat. In dieser Bescheinigung muss die dem betreffenden Betriebsinhaber zur Verfügung gestellte Fläche unter Angabe der Parzellen eingetragen sein, die auf in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte oder gegebenenfalls in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführte Gebiete entfallen.

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