Artikel 38 VO (EG) 2009/1121
Wandertierhaltung betreibende Betriebsinhaber
(1) Prämienanträge von Betriebsinhabern, deren Betrieb in einem der in Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten geografischen Gebiete gemeldet ist und die die Zusatzprämie in Anspruch nehmen wollen, müssen folgende Angaben enthalten:
- a)
- der Ort/die Orte, an dem/denen die Wandertierhaltung im laufenden Jahr durchgeführt werden soll;
- b)
- den für das laufende Jahr gemäß Artikel 102 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festgesetzten Zeitraum von mindestens neunzig Tagen.
(2) Prämienanträgen von Betriebsinhabern gemäß Absatz 1 müssen Belege dafür, dass die Wandertierhaltung außer in Fällen höherer Gewalt oder infolge hinreichend begründeter natürlicher Umstände für die Herde in den vorangegangenen zwei Jahren tatsächlich stattgefunden hat, und vor allem eine Bescheinigung der örtlichen oder regionalen Behörde am Ort der Wandertierhaltung beigefügt sein, mit der diese bestätigt, dass die Wandertierhaltung tatsächlich wenigstens neunzig aufeinander folgende Tage gedauert hat.
Bei Verwaltungskontrollen der Anträge vergewissern sich die Mitgliedstaaten, dass der im Prämienantrag genannte Ort der Wandertierhaltung tatsächlich auf ein in Artikel 102 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genanntes Gebiet entfällt.
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