Artikel 39 VO (EG) 2009/1121
Prämienzahlung
(1) Die Summe der an die Betriebsinhaber zu zahlenden Prämien richtet sich nach der Zahl der Mutterschafe und/oder Mutterziegen, die während des gesamten Haltungszeitraums gemäß Artikel 35 Absatz 3 in seinem Betrieb gehalten werden.
(2) Die Prämien werden für Tiere gezahlt, die am letzten Tag des Haltungszeitraums der Begriffsbestimmung in Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 entsprechen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.