Artikel 40 VO (EG) 2009/1121

Verzeichnis der Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten

Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Jahr spätestens am dreißigsten Tag des Haltungszeitraums auf der Grundlage der Meldungen der Betriebsinhaber nach Artikel 35 Absatz 1 ein Verzeichnis der Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten.

Darüber hinaus benutzen die Mitgliedstaaten zur Erstellung dieses Verzeichnisses die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen sowie jede andere Informationsquelle der zuständigen Behörde, insbesondere Angaben der Verarbeiter oder Vertreiber über die Vermarktung der Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse durch die Betriebsinhaber.

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