Artikel 4 VO (EG) 2009/1121

Mitteilung der Anträge der Betriebsinhaber und der Zahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, die folgenden Angaben:

a)
bis spätestens 1. September des betreffenden Jahres:

i)
die Gesamtfläche, für die die Beihilfe beantragt wurde, im Fall der folgenden Beihilfen:

der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

ii)
die Gesamtzahl der Anträge im Fall der Schaf- und Ziegenprämien gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 je nach Art des weiblichen Tiers und Art der Prämie;

c)
bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres die folgenden Angaben:

i)
die insgesamt festgestellte Fläche, die zur Berechnung des Verringerungskoeffizienten verwendet wird, im Fall folgender Beihilfen:

der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle gemäß Artikel 88 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

iii)
die Gesamtzahl der Kühe, für die die Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt worden ist, aufgeschlüsselt nach den Regelungen gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(2) In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind die Flächen in Hektar mit zwei Dezimalstellen und die Mengen in Tonnen mit drei Dezimalstellen anzugeben.

(3) Wenn sich die unter Absatz 1 verlangten Angaben ändern, insbesondere aufgrund von Kontrollen, Berichtigungen oder Anpassungen älterer Zahlen, so wird die auf den neuesten Stand gebrachte Fassung innerhalb eines Monats nach der Änderung an die Kommission übermittelt.

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