Artikel 5 VO (EG) 2009/1121
Besondere Mindestflächen-, Aussaat- und Anbauanforderungen
(1) Die kulturspezifische Zahlung für Reis, die Prämie für Eiweißpflanzen, die Beihilfe für Saatgut und die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g werden je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,3 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde. Außerdem darf jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.
Im Falle Maltas werden die Direktzahlungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c, e und g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.
Im Falle Griechenlands und Zyperns werden die Übergangszahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.
Im Falle Bulgariens, Lettlands, Ungarns und Polens wird die Zahlung für Beerenfrüchte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g je Kulturart nur für Flächen gewährt, für die ein auf mindestens 0,1 Hektar bezogener Antrag eingereicht wurde, wobei jede bestellte Parzelle nicht kleiner sein darf als die vom Mitgliedstaat im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgesetzte Mindestgröße.
(2) Die Mindestgröße der Parzellen, die für die Flächenzahlung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d in Betracht kommen, beträgt 0,10 Hektar. Die Mitgliedstaaten können jedoch anhand von objektiven Kriterien, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, eine höhere Mindestgröße festsetzen.
(3) Die kulturspezifische Zahlung für Reis, die Prämie für Eiweißpflanzen und die Zahlungen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, c und g werden nur für ganzflächig eingesäte oder bepflanzte Flächen gewährt, auf denen alle normalen Anbaubedingungen nach ortsüblichen Normen befolgt wurden.
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