Artikel 6 VO (EG) 2009/1121

Verringerungskoeffizienten

Der Koeffizient für die Verringerung der Flächen in den Fällen gemäß Artikel 76, Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 84 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird bis zur Gewährung der Zahlung an die Betriebsinhaber und spätestens bis 31. Januar des folgenden Jahres auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben festgesetzt.

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