Artikel 7 VO (EG) 2009/1121

Zeitpunkt der Aussaat

Um für die kulturspezifische Zahlung für Reis in Betracht zu kommen, muss die angemeldete Fläche spätestens bis zu folgendem Zeitpunkt eingesät werden:

a)
in Frankreich, Italien, Portugal und Spanien bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 30. Juni;
b)
in den übrigen in Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Mitgliedstaaten bis zu dem der betreffenden Ernte vorausgehenden 31. Mai.

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