Artikel 58 VO (EG) 2009/1121
Mitteilung
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihre Entscheidung bezüglich der Anwendung von Artikel 56 oder mögliche Änderungen dieser Entscheidung sowie die diesbezüglichen Verfahren mit.
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