Artikel 58 VO (EG) 2009/1121

Mitteilung

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres ihre Entscheidung bezüglich der Anwendung von Artikel 56 oder mögliche Änderungen dieser Entscheidung sowie die diesbezüglichen Verfahren mit.

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