Artikel 57 VO (EG) 2009/1121
Besonderheiten der Gewährungsregelung
(1) Im Fall der Anwendung von Artikel 56 und abweichend von Artikel 53 wird die Prämie dem Betriebsinhaber gezahlt, der das Tier für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten gehalten hat, der weniger als einen Monat vor der Schlachtung oder der Versendung oder weniger als zwei Monate vor der Ausfuhr endet.
Bei Ochsen gelten für die Zahlung der Prämie folgende Voraussetzungen:
- a)
- die Prämie für die erste Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das Tier im Alter von mindestens sieben und weniger als 22 Monaten während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;
- b)
- die Prämie für die zweite Altersklasse darf nur gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das mindestens 20 Monate alte Tier während eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten gehalten hat;
- c)
- die Prämien für die beiden Altersklassen dürfen nur dann zusammen gezahlt werden, wenn der Betriebsinhaber das Tier unter Einhaltung der in den Buchstaben a und b hinsichtlich des Alters geregelten Voraussetzungen während eines Zeitraums von mindestens vier aufeinander folgenden Monaten gehalten hat;
- d)
- lediglich die Prämie für die zweite Altersklasse darf gezahlt werden, wenn das Tier bereits 19 Monate alt war, als es aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.
(2) Das Schlachtkörpergewicht wird anhand eines Schlachtkörpers im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates(1) festgesetzt.
Weicht die Aufmachung des Schlachtkörpers von dieser Begriffsbestimmung ab, so finden die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission(2) aufgeführten Berichtigungsfaktoren Anwendung.
Findet die Schlachtung in einem Schlachthof statt, der nicht der Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder unterliegt, so kann der Mitgliedstaat zulassen, dass das Gewicht anhand des Lebendgewichts des geschlachteten Tieres festgestellt wird. In diesem Fall gilt das Schlachtkörpergewicht von 185 kg als erreicht oder überschritten, wenn das Lebendgewicht des Tieres 340 kg oder mehr beträgt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.
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