Artikel 56 VO (EG) 2009/1121
Gewährung der Prämie zum Zeitpunkt der Schlachtung
(1) Die Mitgliedstaaten können die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung folgendermaßen gewähren:
- a)
- bei Bullen für eine einzige Altersklasse;
- b)
- bei Ochsen für die erste oder die zweite Altersklasse oder für beide Altersklassen zusammen.
(2) Mitgliedstaaten, die beschließen, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 zu gewähren, sehen vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird.
(3) Beschließen Mitgliedstaaten, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren, so gelten der vorliegende Abschnitt sowie Artikel 77 und Artikel 78 Absätze 1 und 2 entsprechend für die Gewährung der Prämie.
(4) Im Prämienantrag muss zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 78 Absatz 1 angegeben sein, ob es sich um einen Bullen oder einen Ochsen handelt, und dem Antrag muss ein Dokument beiliegen, das die Angaben enthält, die für die Anwendung von Artikel 52 erforderlich sind. Dieses Dokument ist nach Wahl des Mitgliedstaats
- a)
- der Tierpass oder ein Exemplar des Tierpasses, falls das verwendete Modell mehrere Exemplare umfasst,
- b)
- eine Kopie des Tierpasses, falls das verwendete Passmodell nur ein Exemplar umfasst, das an die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zurückzusenden ist; in diesem Falle trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Angaben auf der Kopie mit den Angaben auf dem Original übereinstimmen;
- c)
- das nationale Verwaltungspapier, falls kein Tierpass gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegt.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des nationalen Verwaltungspapiers aussetzen. Sie stellen in diesem Fall sicher, dass die Prämie für Tiere derselben Altersklasse, die innergemeinschaftlich gehandelt wurden, nicht doppelt gewährt wird.
Verfügt der Mitgliedstaat über eine elektronische Datenbank im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und enthält diese Datenbank nach Überzeugung des Mitgliedstaats die erforderlichen Angaben, um sicherzustellen, dass die Prämie je Tier und Altersklasse nur einmal gewährt wird, so braucht das Dokument gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes dem Prämienantrag nicht beigefügt zu werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ergreift der Mitgliedstaat, falls er die Möglichkeit gemäß Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz 1 anwendet, außerdem die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betriebsinhaber bestimmen kann, für welche Tiere er die Sonderprämie beantragt.
(5) Für Bullen muss im Schlachtnachweis das Schlachtkörpergewicht vermerkt sein.
(6) Im Falle der Versendung wird der Versandnachweis in Form einer Erklärung des Versenders beigebracht, aus der der Bestimmungsmitgliedstaat des Tieres hervorgeht.
In diesem Fall muss der Prämienantrag folgende Angaben enthalten:
- a)
- Namen und Anschrift des Versenders (oder einen gleichwertigen Code),
- b)
- die Ohrmarkennummern des Tieres,
- c)
- die Erklärung, dass das Tier mindestens neun Monate alt ist.
Der Prämienantrag ist einzureichen, bevor die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen, und der Versandnachweis ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Tiere das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, vorzulegen.
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