Artikel 55 VO (EG) 2009/1121
Begrenzung der Anzahl Tiere je Betrieb
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Höchstgrenze von 90 Tieren je Betrieb und Altersklasse gemäß Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu ändern oder davon abzuweichen, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
Setzt ein Mitgliedstaat darüber hinaus je Betrieb eine Mindestanzahl Tiere fest, bei deren Unterschreitung die anteilmäßige Kürzung keine Anwendung findet, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
(2) Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mitzuteilen.
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