Artikel 54 VO (EG) 2009/1121

Regionale Höchstgrenze

(1) Führt die Anwendung der anteilmäßigen Kürzung gemäß Artikel 110 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu einer Bruchzahl prämienfähiger Tiere, so wird für den Dezimalteil ein entsprechender Teilbetrag des Einheitsbetrags der Prämie gewährt. In diesem Falle wird nur die erste Dezimalstelle berücksichtigt.

(2) Beschließen die Mitgliedstaaten, unterschiedliche Regionen im Sinne von Artikel 109 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 festzulegen oder die bisherigen Regionen ihres Hoheitsgebiets zu ändern, so teilen sie dies der Kommission unter Angabe der Abgrenzung der betreffenden Regionen und der entsprechenden regionalen Höchstgrenze vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres mit. Jede spätere Änderung ist der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres bekannt zu geben.

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