Artikel 53 VO (EG) 2009/1121
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beträgt zwei Monate und beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass der Betriebsinhaber einen anderen Beginn des Zeitraums bestimmen kann, sofern dieser Tag innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung eintritt.
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