Artikel 52 VO (EG) 2009/1121
Tierpässe und Verwaltungspapiere
(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass anhand des Tierpasses gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder des gleichwertigen nationalen Verwaltungspapiers gemäß Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sichergestellt werden kann, dass je Tier und Altersklasse nur eine einzige Prämie gewährt wird.
Zu diesem Zweck leisten sich die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls gegenseitige Amtshilfe.
(2) Die Mitgliedstaaten können für das nationale Verwaltungspapier gemäß Absatz 1 folgende Form vorsehen:
- a)
- die Form eines Begleitpapiers für jedes einzelne Tier;
- b)
- die Form einer vom Betriebsinhaber geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass die betreffenden Tiere vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung bis zu ihrer Vermarktung im Hinblick auf die Schlachtung von ein und demselben Betriebsinhaber gehalten werden;
- c)
- die Form einer von den Zentralbehörden geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat oder die Region des Mitgliedstaats, der bzw. die von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, vor Ort sämtliche Tiere, für die Anträge gestellt werden, sowie die Bewegungen dieser Tiere kontrolliert und jedes kontrollierte Tier eindeutig kennzeichnet, wobei die Betriebsinhaber diese Kennzeichnung zulassen müssen;
- d)
- die Form einer von den Zentralbehörden geführten Globalliste, die alle für das Verwaltungspapier vorgesehenen Angaben enthält, vorausgesetzt, dass der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Prämie für dieselbe Altersklasse doppelt gewährt wird, und die Angaben über den Stand der Prämiengewährung für jedes Tier auf bloße Anfrage unverzüglich mitteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission rechtzeitig mit, wenn sie von einer oder mehreren der Möglichkeiten gemäß Absatz 2 Gebrauch machen wollen, und übermitteln ihr die von ihnen erlassenen einschlägigen Durchführungsvorschriften.
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