Artikel 60 VO (EG) 2009/1121
Einzelbetriebliche Höchstquote
(1) Beschließt ein Mitgliedstaat die in Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte einzelbetriebliche Höchstquote von 120000 kg zu ändern oder davon abzuweichen, so teilt er dies der Kommission vor dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres mit.
(2) Jede spätere Änderung in der Anwendung des Absatzes 1 ist der Kommission bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres mitzuteilen.
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