Artikel 61 VO (EG) 2009/1121
Haltungszeitraum
Der Haltungszeitraum von sechs Monaten gemäß Artikel 111 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beginnt am Tag nach dem Tag der Antragstellung.
Macht jedoch ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so setzt er den Zeitpunkt fest, ab dem der Zeitraum gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beginnt.
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