Artikel 62 VO (EG) 2009/1121
Anträge
(1) Zusätzlich zu den Angaben im Rahmen des integrierten Systems muss der Antrag auf Direktzahlung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, falls darin auch die gemäß Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewährende Prämie beantragt wird, Folgendes umfassen:
- a)
- eine Erklärung, aus der die einzelbetriebliche Milchquote hervorgeht, die dem Erzeuger am 31. März vor dem Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt, so ist sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitzuteilen;
- b)
- die Verpflichtung des Betriebsinhabers, dass er seine einzelbetriebliche Quote während des am Tag der Antragstellung beginnenden Zwölfmonatszeitraums nicht über die in Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Höchstmenge hinaus steigern wird.
Buchstabe b findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Höchstmenge abgeschafft hat.
(2) Die Mutterkuhprämienanträge müssen innerhalb eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Gesamtzeitraums von sechs Monaten im Laufe eines Kalenderjahres eingereicht werden.
Die Mitgliedstaaten können innerhalb dieses Gesamtzeitraums andere Fristen oder Termine für die Antragstellung vorsehen und die Zahl der Anträge, die ein Betriebsinhaber je Prämienregelung und Kalenderjahr stellen darf, festsetzen.
(3) Macht ein Mitgliedstaat von der in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann der Antrag auf Mutterkuhprämie in Form einer Teilnahmeerklärung gestellt werden, die auch die Anforderungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels erfüllt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass eine für ein bestimmtes Jahr vorgelegte Teilnahmeerklärung für ein bzw. mehrere folgende Jahre gültig bleibt, falls die Angaben in der Teilnahmeerklärung weiterhin zutreffen.
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