Artikel 64 VO (EG) 2009/1121

Zusätzliche nationale Prämie

(1) Eine zusätzliche nationale Mutterkuhprämie gemäß Artikel 111 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kann nur einem Betriebsinhaber gewährt werden, der für dasselbe Kalenderjahr die Mutterkuhprämie erhält.

Die zusätzliche nationale Mutterkuhprämie wird nur für die Anzahl Tiere gewährt, die für die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, gegebenenfalls nach der anteilmäßigen Verringerung gemäß Artikel 115 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie weitere Bedingungen festlegen. Sie teilen dies der Kommission rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Bedingungen mit.

(3) Die Kommission entscheidet bis spätestens 31. August jedes Kalenderjahrs, welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 111 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfüllen.

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