Artikel 66 VO (EG) 2009/1121
Mitteilung
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 31. Dezember Folgendes mit:
- a)
- jegliche Änderung der Kürzung gemäß Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;
- b)
- gegebenenfalls vorgenommene Änderungen der gemäß Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege nach dem Muster, das die Kommission ihnen zur Verfügung stellt, bis spätestens 31. Juli jedes Kalenderjahrs die folgenden Angaben:
- a)
- die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;
- b)
- die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 69 Absatz 2, die im vorangegangenen Kalenderjahr der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
- c)
- die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Anwendung von Artikel 114 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zugeteilt wurden.
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