Artikel 67 VO (EG) 2009/1121

Unentgeltlich zugeteilte Prämienansprüche

Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist es Betriebsinhabern, denen unentgeltlich Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden, nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder vorübergehend abzutreten.

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