Artikel 69 VO (EG) 2009/1121
Übertragung und vorübergehende Verpachtung von Prämienansprüchen
(1) Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf fünf Prämienansprüche nicht überschreiten.
(2) Übertragungen und vorübergehende Verpachtungen von Prämienansprüchen können erst wirksam werden, wenn der Betriebsinhaber, der die Ansprüche überträgt und/oder verpachtet, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemeinsam mitgeteilt haben.
Diese Mitteilung erfolgt innerhalb einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, spätestens jedoch an dem Tag, an dem der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber seinen Prämienantrag stellt, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen eines Erbfalls übertragen. In diesem Fall muss der die Ansprüche erhaltende Betriebsinhaber durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen, dass er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Betriebsinhabers ist.
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