Artikel 70 VO (EG) 2009/1121

Änderung der individuellen Obergrenze

Bei Übertragung oder vorübergehender Verpachtung von Prämienansprüchen setzen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Obergrenze fest und teilen dem betreffenden Betriebsinhaber spätestens sechzig Tage nach dem letzten Tag des Zeitraums, in dem der Betriebsinhaber seinen Antrag gestellt hat, die Anzahl seiner Prämienansprüche mit.

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ansprüche im Zuge einer Erbfolge übertragen werden.

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