Artikel 71 VO (EG) 2009/1121

Betriebsinhaber, die nicht Eigentümer ihrer Nutzflächen sind

Betriebsinhaber, die nur öffentliche Flächen oder Gemeinschaftsflächen bewirtschaften und die beschließen, die Bewirtschaftung dieser Flächen aufzugeben und alle Prämienansprüche auf einen anderen Betriebsinhaber zu übertragen, sind Betriebsinhabern gleichgestellt, die ihren Betrieb verkaufen oder übertragen. In allen anderen Fällen werden diese Betriebsinhaber den Betriebsinhabern gleichgestellt, die lediglich ihre Prämienansprüche übertragen.

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