Artikel 72 VO (EG) 2009/1121
Übertragung im Rahmen der nationalen Reserve
Schreibt ein Mitgliedstaat vor, dass eine Übertragung von Prämienansprüchen ohne Betriebsübertragung in Anwendung von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 über die nationale Reserve erfolgt, so wendet er einzelstaatliche Rechtsvorschriften an, die den Vorschriften der Artikel 69 bis 71 entsprechen. Darüber hinaus gilt Folgendes:
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Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die vorübergehende Verpachtung über die nationale Reserve abgewickelt wird;
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bei Übertragung von Prämienansprüchen oder vorübergehender Verpachtung in Anwendung der Bestimmung des ersten Gedankenstrichs wird die Übertragung auf die nationale Reserve erst wirksam, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats den die Ansprüche übertragenden bzw. verpachtenden Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben, und die Übertragung von der Reserve auf einen anderen Betriebsinhaber wird erst wirksam, wenn die Behörden diesen Betriebsinhaber entsprechend unterrichtet haben.
Diese Bestimmungen müssen überdies gewährleisten, dass der Mitgliedstaat für den anderen als den in Artikel 113 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten Teil der Ansprüche einen Betrag zahlt, der dem Betrag entspricht, der, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugung in dem betreffenden Mitgliedstaat, bei direkter Übertragung zwischen Betriebsinhabern hätte gezahlt werden müssen. Dieser Betrag entspricht dem Betrag, der von dem Betriebsinhaber gefordert wird, der entsprechende Ansprüche aus der nationalen Reserve erhält.
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